Buchungshotline:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten im Verhältnis zwischen artemezzo by Martha OG (in Folge: FF) und dem Kunden (in Folge: AG).

1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der AG nicht selbst die vom FF angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt, sondern für dritte Personen (in Folge: Teilnehmer) vermittelt.

2. Vertragsschluss

2.1. Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder Post erfolgen. Nach Empfang der Anfrage erhält der AG eine schriftliche Auftragsbestätigung, die vom AG zu unterfertigen ist oder online als verbindlicher Auftrag zu bestätigen ist. Dadurch kommt der Vertrag zustande.

2.2. Handelt es sich beim AG um einen Verbraucher, erklärt dieser hiermit, im Falle einer Buchungsanfrage per Webformular die dort erteilten Informationen gemäß FAGG, insbesondere in §§ 4 und 8 FAGG, zur Kenntnis genommen zu haben.

3. Leistungsinhalt

3.1. Der Inhalt der vom FF geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, die dieser an den AG gesendet oder übergeben hat.

3.2.Mangels einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung übernimmt es der FF, mit dem AG oder den Teilnehmern vor Ort den Inhalt der Fremdenführung zu vereinbaren.

3.3. Wurden keine bestimmte Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens bestimmen.

3.4. Soweit der FF im Rahmen seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.

4. Entgelt

4.1. Das für die Erbringung der Leistungen unter Punkt 3. geschuldete Entgelt ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4.2. Wurde keine ausdrückliche Entgeltregelung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Als angemessenes Entgelt gilt für Leistungen in Oberösterreich im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführern verrechnete Entgelt, welches der Verein der Wiener Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht.

4.3. Vermittelt der AG einen oder mehrere Teilnehmer an den FF, ist diesen Teilnehmern das Entgelt für den FF und eine etwaige Buchungsgebühr des AGs getrennt in Rechnung zu stellen.

4.4. Der FF ist berechtigt, sein Entgelt im Vorhinein nach Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen und seine Leistungen von der Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen. Ansonsten ist das Entgelt jedenfalls nach Ende der Führung fällig und bar und ohne Abzug zu bezahlen.

5. Stornobedingungen

Für individuelle Führungen / private Termine:

  • Bis 14 Tage vor der Leistung:
    20 % des Entgelts als Pauschale für organisatorischen Aufwand
  • 14 – 7 Tage vor der Leistung:
    50 % des vereinbarten Führungsentgeltes
  • Unter 7 Tage vor Leistung bzw. bei Nichterscheinen:
    100 % des vereinbarten Entgeltes

Für öffentliche Termine:

  • Innerhalb 48 Stunden vor der Leistung bzw. bei Nichterscheinen:
    100 % des vereinbarten Entgeltes

6. Zeitplaneinhaltung

6.1. Im Falle der Verspätung des AGs oder der Teilnehmer ist der FF verpflichtet, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den AG oder die Teilnehmer zu warten.

6.2. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, ihrerseits zumindest 15 Minuten auf den FF im Falle von dessen Verspätung zu warten. Die Wartezeit wird jeweils in die Führungsdauer eingerechnet. Der AG ist verpflichtet die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.

6.3. Der AG wird die Teilnehmer anweisen, die zeitlichen (zB Rückkehrzeiten,…) und organisatorischen Angaben (zB Ablegen von gefährlichen Gegenständen, Regenschirmen, Zusammenbleiben der Gruppe, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen…) des FF einzuhalten.

7. Vertretung und Vollmacht

7.1. Der FF ist berechtigt, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich geeigneten und befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber sind der AG oder die Teilnehmer umgehend zu informieren.

7.2. Der FF ist berechtigt, Teile der geplanten Führung an andere Personen weiterzuvergeben (zB Museum, Gärten, Zoo etc) und hat Vollmacht, auf Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen.

8. Haftung

8.1. Der FF wird vor Beginn der Führung den Inhalt und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF umgehend zu informieren. Die Beurteilung, ob der AG oder die Teilnehmer an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und Teilnehmer selbst. Der AG erklärt mit Vertragsschluss, die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des FF bewältigen zu können bzw erklärt, dass die von ihm vermittelten Teilnehmer dazu fähig sind.

8.2. Der FF ist kein Sportinstruktor. Insbesondere, wenn die Führung unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen (Fahrräder, Segways oder Ähnliches) oder anderer Sportgeräte erfolgt, erklärt der AG, dass er und die von ihm vermittelten Teilnehmer diese Geräte nach kurzer Einweisung des FF hinreichend bedienen können.

8.3. Eine Haftung des FF für Schäden des AGs oder Teilnehmern, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während der Führung resultieren (insbesondere bei Teilnahme an Verkostungen oder Ähnlichem), ist ausgeschlossen.

8.4. Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Vereitelung der Führung, wenn der Grund für die Vereitelung nicht in seiner Sphäre liegt (Wetter, überraschende Bauarbeiten,…).

8.5. Die Gefahr, dass sich eine etwaige Weiterreise nach der Führung verspätet, liegt ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des FF für etwaige daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit den FF kein Verschulden trifft.

8.6. Der FF übt keine Reiseleitertätigkeiten aus und ist auch nicht Veranstalter einer Reise im Sinne von § 31b KSchG.

8.7. Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film und Tonaufnahmen des FF während der Führungen sind ohne Einwilligung des FF untersagt.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort an dem die Führung durchgeführt werden soll.

9.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ist der Sitz des FF.

9.3. Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.